Flohmarkt Ashausen

Marktordnung

Marktordnung

Sicherheit

1. Die Marktordnung der „Interessengemeinschaft Flohmarkt Ashausen e.V.“, im Folgenden
„Veranstalter“ genannt, dient der Sicherheit aller Beschicker und Besucher. Mit dem
Betreten/Befahren des Veranstaltungsgeländes wird diese Ordnung akzeptiert.
2. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die
Marktordnung und den Marktfrieden können einen Platzverweis durch das Ordnungspersonal
für den Veranstaltungstag oder ein Hausverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben.

Speisen und Getränke

3. Soweit nicht gesondert vom Veranstalter genehmigt, ist der Verkauf von Speisen und
Getränken ausschließlich den örtlichen Vereinen und Institutionen erlaubt. Betreiber der
Versorgungsstände müssen sich bis zum 25. Februar schriftlich beim Veranstalter anmelden.
Sofern die örtlichen Vereine nicht in der Lage sind, für ein ausreichendes und vielfältiges
Angebot zu sorgen, kann der Veranstalter andere Anbieter einladen.
Jeder Betreiber eines Versorgungsstandes hat für den Auf- und Abbau sowie die Organisation
auf eigene Gefahr selbst zu sorgen. Der Veranstalter bietet den Transport der Buden
vom/zum Bauhof Stelle an. Der Auf- und Abbau wird von einem Vertreter des Veranstalters an
den markierten Plätzen koordiniert.
Gesetzliche Vorschriften (z. B. Jugendschutzgesetz) und behördliche Auflagen müssen erfüllt
werden. Dazu zählt auch ein Nachweis über die Teilnahme an einer behördlichen
Informationsveranstaltung im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Getränken.
Verstöße gegen Gesetze können empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Anbieter

4. Der Flohmarkt Ashausen ist privaten Anbietern vorbehalten.
Gewerbliche Beschicker benötigen eine schriftliche Genehmigung durch den Veranstalter.
Wer nach Aufbau seines Standes als gewerblicher Anbieter identifiziert wird oder
Neuware/neuwertige Ware in erheblichem Umfang (= gleichartige Teile, die über das
haushaltsübliche Sortiment hinausgehen) anbietet, muss den weiteren Verkauf beenden.
Standgebühren sind in jedem Fall zu entrichten.
Die Anbieter stellen den Veranstalter von jeglichen Haftungsansprüchen von Seiten Dritter
frei, gleich aus welchem Rechtsgrund. Soweit Strafen, Bußgelder, Gebühren oder ähnliches
von Seiten der Aufsichtsbehörden erhoben werden, trägt diese Gebühren der jeweilige
Anbieter.
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Soweit dem Veranstalter durch die unerlaubte Tätigkeit eines oder mehrerer Anbieter ein
Schaden entsteht, wird dieser durch den Anbieter ersetzt. Wird der Markt aufgrund der
unerlaubten Verkaufstätigkeit eines oder mehrerer Anbieter von behördlicher Seite
geschlossen, ist der daraus entstehende Schaden durch den Anbieter zu ersetzen
(entgangene Einnahmen zzgl. Entschädigung für die Rufschädigung).
5. Der Verkauf von lebenden Tieren, Plagiaten, Raubkopien, Produkte jeglicher Art mit
verfassungsfeindlichen Symbolen, Waffen jeglicher Art (auch Messer), Gewalt
verherrlichenden und rassistischen Schriften, Pyrotechnik (z. B. Feuerwerkskörper,
bengalische Feuer), Arzneimitteln, Lebensmittelergänzungen, Filmen/Spielen mit FSK 18
Jahren oder ohne Angabe einer FSK bzw. mit ausländischer FSK sowie Pornographie und
aller vom Gesetzgeber untersagten Waren ist generell verboten! Ein Verstoß hat einen
sofortigen Platzverweis ohne Gebührenerstattung zur Folge! Der Veranstalter behält sich das
Recht einer Anzeige und die Verständigung der Behörde vor.
6. Bei Artikeln, die rechtlichen Beschränkungen (z. B. einer Altersfreigabe) unterliegen, hat sich
der Verkäufer zu versichern, dass der Käufer die Ware rechtmäßig erwirbt (z. B. durch
Vorlage eines Personalausweises). Der Verkauf derartiger Waren an Jugendliche unter 18
Jahren ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gestattet.

Standplätze, Verkaufsflächen

7. Der Verkauf darf nur an einem zugewiesenen Standplatz erfolgen. Der Verkauf durch
„Dazustellen” bei anderen Verkäufern oder durch das Anbieten von Gegenständen durch
direkte Ansprache („Herumgehen“) ist untersagt. Der Verkäufer hat eine Standgebühr für
einen Platz von 6 m zu entrichten und erhält Platzverbot.
8. Einlass-/Auf- und Abbautermine sind einzuhalten. Das Verlassen des Geländes ist frühestens
ab einer Stunde vor Veranstaltungsende möglich. Eine frühere Ausfahrt kann verwehrt
werden, sofern dies aus organisatorischen oder aus Gründen der Sicherheit notwendig ist.
Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach
Anweisung des Ordnungspersonals gestattet.
Die übliche Tiefe eines Tisches beträgt 60 cm. Die maximale Tiefe eines Standes variiert nach
den örtlichen Gegebenheiten. Doppeltische sind nur erlaubt, wenn Rettungswege eingehalten
werden. Ein Anspruch auf einen PKW-Stellplatz am Stand besteht nicht. Pavillons und
Schirme können aufgestellt werden, sofern sie nicht über die vordere Verkaufslinie
hinausragen. Beim Aufbau des Standes ist auf eine Fahrgasse von mindestens 3,5 m
zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen zu achten.
Auf das Privateigentum der Anlieger ist Rücksicht zu nehmen.
9. Die Standgebühr ist vor Ort in bar gemäß den jeweils gültigen Gebührensätzen für die
angemeldete Standfläche an die Ordner zu entrichten.
Jeder Anbieter dafür zu sorgen, dass der Abbau seines Standes bis spätestens zwei Stunden
nach Veranstaltungsende vollständig abgeschlossen ist.
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Sauberkeit, Entsorgung

10. Jeder Aussteller hat seinen Platz sauber zu verlassen. Müll ist mitzunehmen und privat zu
entsorgen! Am Stand vorgefundener Müll wird in jedem Fall dem jeweiligen Standinhaber
zugeordnet. Dafür hat er eine weitere Standgebühr zu entrichten und kann von der weiteren
Teilnahme ausgeschlossen werden.
11. Evtl. vorhandene Abfallbehälter sind nicht für die Entsorgung von nicht verkauften
Flohmarktwaren bzw. deren Verpackungen bestimmt und dürfen hierfür nicht benutzt werden.

Verkehrsregelung

12. Das Ordnungspersonal zeigt freie Park-/ Standplätze an. Eine freie Parkplatzwahl ist nicht
möglich.
13. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in dafür gekennzeichneten Flächen gestattet.
Außerhalb gekennzeichneter Flächen können Fahrzeuge ohne vorherige Ankündigung auf
Kosten des Fahrzeughalters entfernt werden. Der Fahrzeuglenker stellt den Veranstalter mit
Betreten/Befahren der Veranstaltungsfläche und der ausgewiesenen Parkplätze von jeglicher
Haftung frei.
14. Fahrräder sind auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates,
Rollern oder anderen Sportgeräten/Fahrzeugen ist untersagt. Hunde sind kurz angeleint zu
führen.

Sonstiges

15. Mit Betreten des Geländes stimmt jeder Anbieter/Besucher foto-/videografischen
Aufzeichnungen unbefristet und örtlich zur Verwendung in den Medien (z. B. Lokalzeitungen,
Internet) unbegrenzt zu. Eine Vergütung für die Aufnahmen erfolgt nicht.
16. Das Verteilen von Werbung auf dem gesamten Gelände ist untersagt.
17. Feuer und offenes Licht sind verboten.
Stand: März 2018
Interessengemeinschaft Flohmarkt Ashausen eV